3. Kapitel - Die militärisch organisierte Feldpost wird gegründet, 1889 |
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3.1 Die eidgenössische
Feldpostverordnung vom 13. August 1889.
Die Bundesverfassungreform von 1874 verlieh dem Bund deutlich verstärkte
Kompetenzen in der Ausbildung, Ausrüstung und Bewaffnung der Armee. Dennoch
geschah weiterhin nichts Entscheidendes im Bereich der Feldpost, dies trotz der
andauernd schlechten Erfahrungen bei den jährlichen Truppenübungen.
Man setzte zwar auf Brigade- und Divisions-Stufe während den eigentlichen
Manövertage kleine, improvisierte FP ein. Diese bestanden je aus einem Chef und
zwei Gehilfen, die ihren Dienst in Zivil versahen und bloss eine Postmütze
trugen. Doch es haperte in allen Belangen: Das Personal entbehrte der speziellen
Ausbildung und der geeigneten Ausrüstung, seine dienstliche Stellung gegenüber
den militärischen Kommandostellen und der
Zivilpost blieb ungeregelt.
Mit anderen Worten: Die Postversorgung der Truppe blieb ungefähr auf dem Niveau
vom Sommer 1870 stecken und liess in jeder Hinsicht viel zu wünschen übrig.
Immer eindringlicher erhob sich deshalb das Bedürfnis nach einer militärisch
durchorganisierten und entsprechend ausgerüsteten Feldpost. Im Jahre 1880 schuf
der
Bunderat immerhin das Amt des Feldpostdirektors. Im April 1881 ernannte das EMD
(Eidgenössische Militärdepartement) Postkursinspektor
Anton Stäger (den späteren Oberpostdirektor) zum ersten Inhaber dieser Stelle.
Nun kam nach und nach Bewegung in die Sache. Dabei galt es zuerst, gewisse
Widerstände im EMD und in Offizierskreisen zu überwinden, welche die Arbeit des
FP-Dienstes nicht als Militärdienst anerkennen mochten und der militärischen
Geheimhaltung im Bereich der FP misstrauten. Nach
mehrjährigen Verhandlungen - eine äussere Bedrohung der Schweiz bestand damals
nicht, also nahm man sich Zeit - kam am 13. April 1888 eine grundsätzliche
Einigung zwischen dem Generalstabschef, dem Oberpostdirektor und dem FP-Direktor
über das FP-Wesen zustande.
Gestützt darauf erlies der Bunderat am 13. August 1889 die erste "Verordnung
betreffend die Feldpost". Ihr folgte bereits am 7. Oktober das "Reglement
betreffend den Feldpostdienst" mit den
Ausführungsbestimmungen. Beide Erlasse wurden bereits in den Herbstübungen des
Truppenzusammenzuges vom gleichen Jahr angewendet. Die
Verordnung bestimmte erstmals den FP-Dienst als Bestandteil der Armee.
Das FP-Personal befand sich von nun an unter der militärischen Disziplin und
Gerichtsbarkeit.
Die fachdienstliche Organisation blieb jedoch
weiterhin Sache der OPD.
Folgende Personalstrukturen wurden geschaffen:
- Der FP-Direktor (Rang: Oberstleutnant) für die Oberleitung
- Der Haupt-FP-Chef (Rang: Major) am Hauptetappenort, zugleich Stellvertreter des FP-Direktors
- je ein FP-Chef (Rang:Hauptmann) für das Armeehauptquartier und für jede Division
- FP-Sekretäre (Rang: Stabssekretär) und FP-Personal je nach Bedarf für die den Divisionen unterstellten Einheiten
Die Eidgenössische Postverwaltung war für die Anschaffung des Fuhrwerkparkes und
des übrigen FP-Materials (gegen Entschädigung durch den Bund) verantwortlich.
Die Militärverwaltung sorgte für die Diensträume und stellte die Bespannungen
samt den Trainsoldaten zur Verfügung.
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3.2 Der Feldpostdienst bis 1914
Die FP-Verordnung von 1889 galt im Prinzip für den Aktivdienst. Für den Dienst
in Friedenszeiten wurden besondere Reglemente geschaffen. Im Herbst 1891 bekam
jeder der vier Armeekorps-Stäbe einen FP-Chef nebst einer Anzahl von
FP-Sekretären zugeteilt.
Im gleichen Jahr erhielten die neun FP-Chefs erstmals in vierzehntägigen
Spezialkursen eine Fachausbildung.
Neue FP-Verordnungen von 1894, 1901 und 1912 sowie -Reglemente von 1894, 1902
und 1914 passten den FP-Dienst laufend den sich ständig weiterentwickelnden
Erfordernissen an. So schuf man 1894 erstmals Postordonnanzen auf der Stufe der
Stäbe und Kompanien.
Diese Ordonnanzen trugen weiterhin die Uniform ihrer Waffengattung und dazu eine
rote Armbinde mit weissem Posthorn. 1901 entstanden die sog. Etappen-FP, und die
wichtigen Stäbe und Truppenkörper erhielten Postfachleute als ständige
FP-Ordonnanzen zugeteilt. Zudem bestimmte die Verordnung von 1901, dass der
FP-Dienst auch in Friedenszeiten aufzubieten sei, wenn mindestens eine Division
einrückt. Die FP-Verordnung von 1912 und das Reglement
von 1914 waren eine Folge der neuen Militärordnung von 1907, welche der
schweizerischen Milizarmee angesichts der wachsenden Kriegsgefahr in Europa eine
straffere Struktur und erhöhte Kampfkraft verlieh.
Die Festungsbesatzung St. Gotthard erhielt eine eigene FP. Den Divisions-FP
wurde mehr Personal zugestanden, und jede von ihnen vermochte nun ihre
Beweglichkeit und Leistungsfähigkeit dank der Ausrüstung mit je fünf
zweispännigen Gepäckfourgons und einem zweispännigen Bürowagen (mit zwei
Schaltern) besonderer Bauart wesentlich zu steigern.
Eine Divisions-FP verfügte jetzt über den folgenden Personalbestand:
4 Offiziere, 11 Sekretäre, 13 Packer (FP-Soldaten) und 7 Trainsoldaten.
Die Betriebskosten gingen zulasten der Militärverwaltung, während die OPD bis
auf weiteres für die Anschaffung und den
Unterhalt der Fuhrwerke und des Materials aufzukommen hatte.
Quellenangabe:
Festschrift: "100 Jahre Feldpost in der Schweiz 1889 - 1989" von Arthur Wyss ,
herausgegeben im Jahre 1989 im Auftrage der Generaldirektion PTT, Bern.
Wir danken herzlich dem Autor und der Herausgeberin
für die freundliche Zustimmung um Verwendung
von Bild- und Textmaterial.
Sämtliche Urheberrechte verbleiben bei
Die Schweizerische Post,
Bern.